(1) Niemand darf ungebührlicherweise störenden Lärm erregen.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden keine Anwendung auf Lärmerregungen, die anderen bestimmten Verwaltungsgebieten, wie insbesondere dem Bauwesen, den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, dem Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Luftfahrt sowie der Schifffahrt oder dem Kraftfahrwesen zuzuordnen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
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