(1) Von anderen Organen als der Bildungsdirektion erlassene Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes sind, wenn sie sich nur auf einzelne Schulen beziehen, durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen; verfügt die betreffende Schule über eine Homepage im Internet, kann die Kundmachung dieser Verordnungen durch Veröffentlichung auf der Homepage erfolgen, wobei der Beginn und das Ende der Veröffentlichung dauerhaft nachvollziehbar sein müssen; die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie treten, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Erziehungsberechtigten der Schüler sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.
(2) Sofern eine Kundmachung nach Abs. 1 nicht möglich ist, hat diese auf andere geeignete Weise zu erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/2012, 45/2018, 17/2020, 4/2022
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