(1) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter dem Schulleiter im Sinne dieses Gesetzes der Leiter des Schulclusters zu verstehen. Der Leiter des Schulclusters kann bestimmte Angelegenheiten nach diesem Gesetz im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist.
(2) In den Fällen, in denen ein Schulforum oder ein Schulgemeinschaftsausschuss eine Angelegenheit, in der ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Zuständigkeit zukommt, dem Schulclusterbeirat zur Entscheidung übertragen hat, tritt der Schulclusterbeirat an die Stelle des betreffenden Schulforums oder Schulgemeinschaftsausschusses.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018, 17/2020
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