(1) Die Bildungsdirektion kann zur Erprobung von zweckentsprechenden Unterrichtszeiten durch Verordnung Regelungen treffen, bei denen von den Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen an Schulen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v.H. der Anzahl der in der betreffenden Schulart im Landesgebiet bestehenden Klassen nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur soweit durchgeführt werden, als dadurch in die Vollziehung des Bundes fallende Angelegenheiten nicht berührt werden.
(2) Soweit die Einrichtung einer Modellregion nach § 131a des Schulorganisationsgesetzes des Bundes die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt, hat das Land die erforderliche Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG mit dem Bund abzuschließen. Die Bildungsdirektion hat die zur Umsetzung einer solchen Vereinbarung erforderlichen Abweichungen von Bestimmungen dieses Gesetzes mit Verordnung festzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018, 17/2020
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