(1) Folgende Tage des Unterrichtsjahres sind schulfrei:
a) die Sonntage, der 19. März, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Fronleichnam, 26. Oktober, 1. November, Allerseelentag und 8. Dezember;
b) die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner; der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt, und der 7. Jänner, sofern er auf einen Freitag fällt (Weihnachtsferien);
c) der einem gemäß lit. a oder b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;
d) bei ganzjährigen Berufsschulen die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (§ 5 Abs. 6 vierter und fünfter Satz); diese Tage sind auch bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen schulfrei;
e) die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);
f) die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).
(2) In besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann der Schulgemeinschaftsausschuss einen Tag und die Bildungsdirektion einen weiteren Tag in jedem Unterrichtsjahr mit Verordnung schulfrei erklären; § 10 Abs. 6 erster und zweiter Satz des Schulzeitgesetzes des Bundes bleibt unberührt.
(3) Würde die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die betreffende Schulstufe durch Tage, die nach den Abs. 1 und 2 schulfrei sind, unter Berücksichtigung der gemäß § 10 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes des Bundes bestimmten Zahl der Unterrichtsstunden an den einzelnen Schultagen um mehr als ein Zehntel unterschritten, so hat die Bildungsdirektion durch Verordnung die Dauer der Ferien so zu bestimmen bzw. bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen die Lehrgänge so zu verlängern, dass diese Unterschreitung nicht eintritt. Hiebei müssen jedoch die im Abs. 1 lit. a genannten Tage, der 1. und 6. Jänner, die letzten drei Tage der Karwoche, der Ostermontag, Pfingstmontag sowie der 24., 25., 26. und 31. Dezember schulfrei bleiben.
(4) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit von der Bildungsdirektion durch Verordnung ein auf Informations- und Kommunikationstechnik gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit für schulfrei erklärt werden.
(5) Wenn die Zahl der nach Abs. 4 schulfrei erklärten Tage mehr als drei beträgt, hat die Bildungsdirektion durch Verordnung zu bestimmen, dass die entfallenden Schultage durch Verringerung der im Sinne der Abs. 1 und 2 schulfrei erklärten Tage oder auch durch Verkürzung der Hauptferien oder bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch durch entsprechende Verlängerung der Schuldauer einzubringen sind. Die ersten drei Tage können in diese Einbringung einbezogen werden. Die im Abs. 1 lit. a genannten Tage, der 1. und 6. Jänner, die letzten drei Tage der Karwoche, der Ostermontag, Pfingstmontag sowie der 24., 25., 26. und 31. Dezember müssen jedoch schulfrei bleiben. Die Hauptferien dürfen zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage drei oder weniger, so kann die Bildungsdirektion eine derartige Anordnung treffen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/2010, 45/2018, 17/2020, 54/2022
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