(1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Bei ganzjährigen Berufsschulen besteht das Unterrichtsjahr aus zwei Semestern und den Semesterferien.
(2) Das Schuljahr beginnt für ganzjährige Berufsschulen am zweiten Montag im September. Für lehrgangsmäßige Berufsschulen beginnt das Schuljahr mit dem Beginn des ersten Lehrganges (Abs. 4). Das Schuljahr dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(3) Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Hauptferien (Abs. 6).
(4) Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat die Bildungsdirektion durch Verordnung für jedes Unterrichtsjahr den Beginn und das Ende der einzelnen Lehrgänge unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Lehrplanes und die Dauer der Hauptferien (Abs. 6) festzulegen; der erste Lehrgang hat im September zu beginnen.
(5) Bei ganzjährigen Berufsschulen beginnt das erste Semester (Abs. 1 zweiter Satz) mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt am Montag nach den Semesterferien und dauert bis zum Beginn der Hauptferien (Abs. 6).
(6) Bei ganzjährigen Berufsschulen beginnen die Hauptferien an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt. Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen beginnen die Hauptferien nach dem Ende des letzten Lehrganges; sie haben mindestens sieben und höchstens neun zusammenhängende Wochen zu dauern. Die Hauptferien dauern bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Die Semesterferien bei ganzjährigen Berufsschulen (Abs. 1 zweiter Satz) beginnen am zweiten Montag im Februar und dauern bis zum Beginn des zweiten Semesters. Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung den Anfang der Semesterferien um eine Woche verlegen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.
(7) Innerhalb des Unterrichtsjahres sind Schultage, soweit sie nach § 6 dieses Gesetzes oder nach § 10 Abs. 5a des Schulzeitgesetzes des Bundes nicht schulfrei sind,
a) an ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein voller Tag oder mindestens zwei Halbtage in der Woche und
b) an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage.
(8) Welche Tage im Sinne des Abs. 7 lit. a an den einzelnen Schulen (Klassen) Schultage sind, hat unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse der Schulleiter festzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/2010, 45/2018, 17/2020, 59/2024
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