(1) Folgende Tage des Unterrichtsjahres sind schulfrei:
a) die Samstage und die Sonntage, der 19. März, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Fronleichnam, 26. Oktober, 1. November, Allerseelentag und 8. Dezember;
b) die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner; der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt, und der 7. Jänner, sofern er auf einen Freitag fällt (Weihnachtsferien);
c) der einem gemäß lit. a oder b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;
d) die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien;
e) die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag (Osterferien);
f) die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Pfingstmontag (Pfingstferien);
g) die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober (Herbstferien).
(2) In besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss einen Tag und die Bildungsdirektion einen weiteren Tag in jedem Unterrichtsjahr mit Verordnung schulfrei erklären; dies gilt insbesondere für zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage; § 8 Abs. 5 erster und zweiter Satz des Schulzeitgesetzes des Bundes bleibt unberührt.
(3) Aus zwingenden schulorganisatorischen oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Bildungsdirektion mit Verordnung für einzelne Schulen oder Schularten den Entfall der Herbstferien nach Abs. 1 lit. g festlegen. Diesfalls sind für die entsprechende Schule oder Schulart der Dienstag nach Ostern sowie der Dienstag nach Pfingsten schulfrei.
(4) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit von der Bildungsdirektion durch Verordnung ein auf Informations- und Kommunikationstechnik gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit für schulfrei erklärt werden.
(5) Wenn die Zahl der nach Abs. 4 schulfrei erklärten Tage mehr als sechs beträgt, hat die Bildungsdirektion durch Verordnung zu bestimmen, dass die entfallenden Schultage durch Verringerung der im Sinne der Abs. 1 und 2 schulfrei erklärten Tage oder auch durch Verkürzung der Hauptferien einzubringen sind. Die ersten sechs Tage können in diese Einbringung einbezogen werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage sechs oder weniger, so kann die Bildungsdirektion eine derartige Anordnung treffen. Wenn die Schulfreierklärung aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen erfolgt, sind die entfallenden Schultage jedenfalls einzubringen. Die im Abs. 1 lit. a genannten Tage, der 1. und 6. Jänner, die letzten drei Tage der Karwoche, der Ostermontag, Pfingstmontag sowie der 24., 25., 26. und 31. Dezember müssen jedoch schulfrei bleiben. Die Hauptferien dürfen zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.
(6) Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes des Bundes (Sommerschule) kann in den letzten beiden Wochen des Schuljahres durchgeführt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2004, 39/2006, 47/2010, 65/2012, 6/2014, 45/2018, 17/2020, 54/2022
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