(1) Das Gesetz über eine Änderung des Pflichtschulzeitgesetzes, LGBl.Nr. 59/2024, tritt am 1. September 2024 in Kraft.
(2) Verordnungen nach § 5 Abs. 4 können für das Schuljahr 2024/25 rückwirkend erlassen werden; sie dürfen frühestens am 1. September 2024 in Kraft treten.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2024
Keine Verweise gefunden
Rückverweise