(1) Art. III der Schulrechtsanpassungsgesetz – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 17/2020, tritt – soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt – am 1. September 2019 in Kraft.
(2) Die Änderungen im § 1 Abs. 1 erster Satz, im § 2 und in der Überschrift des 2. Abschnittes treten, soweit sie die Umbenennung der „Neuen Mittelschule“ in „Mittelschule“ betreffen, am 1. September 2020 in Kraft. Weiters treten die Änderungen im § 3 am 1. September 2020 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2020
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