§ 11 Personenbezogene Begriffe — Pflichtschulzeitgesetz
Gliederung
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen Schulversuche
§ 11 Personenbezogene Begriffe
Rückverweise
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2020
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