§ 10 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde — Pflichtschulzeitgesetz
Gliederung
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen Schulversuche
§ 10 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Rückverweise
Die im § 2 Abs. 4 geregelte Aufgabe der Gemeinde ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2020
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