(1) Dieses Gesetz regelt die Unterrichtszeit an den öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (öffentliche Pflichtschulen).
(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind öffentliche Praxisschulen, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.
(4) Auf Schulveranstaltungen, schulbezogene Veranstaltungen und ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2006, 6/2014, 45/2018, 17/2020
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