(1) Öffentliche Berufsschulen haben in solcher Zahl und in solchen Gebieten zu bestehen, dass nach Möglichkeit alle der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf entsprechende Berufsschule bei einem ihnen nach den örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg besuchen können, sofern für den Besuch einer solchen Berufsschule voraussichtlich ständig mindestens 90 Schüler eines Lehrberufes oder einer Lehrberufsgruppe vorhanden sind.
(2) Nach Maßgabe des Bedarfes sind im Abs. 1 genannte Berufsschulen entweder als ganzjährige Berufsschulen oder, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes, als lehrgangsmäßige Berufsschulen oder als saisonmäßige Berufsschulen zu führen.
(3) Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen einer öffentlichen Berufsschule für einen Lehrberuf oder eine Lehrberufsgruppe nicht gegeben sind, können unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl Berufsschulklassen für bestimmte Lehrberufe oder Lehrberufsgruppen einer anderen öffentlichen Berufsschule angeschlossen werden.
(4) Öffentliche Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegassistenzberufe erfolgt, können für den Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen auch Räume und Einrichtungen von Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz des Bundes nutzen. Die Regelungen des § 14 finden keine Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/2023
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