(1) Öffentliche Polytechnische Schulen – im Folgenden Polytechnische Schulen genannt – haben in jenen Gebieten zu bestehen, wo voraussichtlich 40 schulpflichtige Kinder im neunten Schuljahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, im Umkreis von einer Gehstunde wohnen. Sofern geeignete Massenbeförderungsmittel zur Verfügung stehen, kann bei Ermittlung der erforderlichen Schülerzahl diese Entfernung so weit vergrößert werden, als den Schulpflichtigen der Schulweg noch zumutbar ist.
(2) Polytechnische Schulen können sowohl als selbständige Schule als auch im organisatorischen Zusammenhang mit Volksschulen, Mittelschulen oder Sonderschulen bestehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2014, 17/2020
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