§ 7*) Sonderschulen
(1) Öffentliche Sonderschulen – im Folgenden Sonderschulen genannt – haben in jenen Gebieten zu bestehen, wo voraussichtlich ständig mindestens 30 schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf wohnen, die nicht eine andere allgemein bildende Pflichtschule besuchen und denen der Schulweg im Hinblick auf ihre Behinderung zumutbar ist.
(2) Wenn die Schülerzahl im Sinne des Abs. 1 weniger als 30, jedoch mindestens 12 beträgt, haben nach Maßgabe der Zahl der Schüler und der Art ihrer Behinderung Sonderschulklassen zu bestehen, die einer Volks- oder Mittelschule angeschlossen sind und als Teil dieser Schule gelten.
(3) Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die weder für den Besuch einer Sonderschule gemäß Abs. 1 oder einer Sonderschulklasse gemäß Abs. 2 in Betracht kommen noch eine andere allgemein bildende Pflichtschule besuchen, haben nach Maßgabe des Bedarfes und unter Bedachtnahme auf eine voraussichtlich ständige Schülerzahl von mindestens 50 Kindern Sonderschulen mit einem angegliederten Schülerheim (Landes-Sonderschulen) zu bestehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2014, 17/2020
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