§ 6*) Neue Mittelschulen
Öffentliche Mittelschulen – im Folgenden Mittelschulen genannt – haben in jenen Gebieten zu bestehen, wo voraussichtlich ständig mindestens 35 für diese Schularten in Betracht kommende Schüler der fünften Schulstufe wohnen, die sonst eine mehr als eine Gehstunde entfernte Mittelschule besuchen müssten. Sofern geeignete Massenbeförderungsmittel zur Verfügung stehen, kann bei Ermittlung der erforderlichen Schülerzahl diese Entfernung so weit vergrößert werden, als den Schulpflichtigen der Schulweg noch zumutbar ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2014, 17/2020
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