§ 5 Volksschulen
(1) Öffentliche Volksschulen – im Folgenden Volksschulen genannt – haben in jenen Gebieten zu bestehen, wo voraussichtlich ständig mindestens 30 Schüler wohnen, die sonst eine mehr als eine Gehstunde entfernte Volksschule besuchen müssten.
(2) Wenn es aufgrund ungünstiger Verkehrsverhältnisse im Interesse eines geordneten Schulbetriebes gelegen ist, kann für die Dauer dieser Verhältnisse auch bei geringerer Schülerzahl eine Volksschule errichtet werden.
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