§ 4 Errichtung öffentlicher Pflichtschulen
(1) Unter der Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule ist der Rechtsakt über die Gründung der Schule und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen.
(2) Öffentliche Pflichtschulen sind zu errichten, wenn die Voraussetzungen der §§ 5 bis 9 gegeben sind und der Schulbesuch nicht bereits durch bestehende Schulen gesichert ist.
(3) Öffentliche Pflichtschulen können auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Verpflichtung errichtet werden, wenn die für die Schulführung unerlässliche Mindestschülerzahl und das erforderliche Lehrpersonal gesichert sind und wenn dadurch nicht an einer benachbarten Schule ein Schülerabgang eintritt, der einen geordneten Schulbetrieb an dieser Schule unmöglich macht.
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