(1) Art. IV des Bildungsreform-Anpassungsgesetzes 2018 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 45/2018, tritt – soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt – am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Die §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1, 16 Abs. 1, 18a Abs. 4, die Einfügung eines neuen 2. Abschnittes und die Umbenennung des bisherigen 2. und 3. Abschnittes in den 4. und 5. Abschnitt sowie § 29 Abs. 3 jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 45/2018, treten am 1. September 2018 in Kraft. Die Einfügung eines neuen 3. Abschnittes in der Fassung LGBl.Nr. 45/2018, tritt am 1. September 2020 in Kraft.
(3) Die Bildungsdirektion hat von Amts wegen die Verordnungen nach § 3 und § 31 über die Bildung von Gemeindeverbänden bis spätestens 31. Dezember 2022 an die neue Rechtslage nach den §§ 3 und 31 jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 45/2018 anzupassen.
(4) Die in § 28a vorgesehenen Zuständigkeiten der Bildungsdirektion werden zwischen dem 1. September 2018 und dem 31. Dezember 2018 von der Landesregierung wahrgenommen.
(5) Am 31. Dezember 2018 bei der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft anhängige Verfahren sind von der Bildungsdirektion zu beenden.
(6) Soweit in den auf Grundlage dieses Gesetzes vor dem 1. Jänner 2019 erlassenen Rechtsakten auf Zuständigkeiten bzw. Aufgaben der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft verwiesen wird, sind diese Zuständigkeiten bzw. Aufgaben von der Bildungsdirektion wahrzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2006, 63/2012, 44/2013, 4/2014, 59/2014, 78/2017, 82/2017, 45/2018
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