§ 36*) Übergangsbestimmungen
(1) Auf Schulerhaltungsbeiträge zu einem Schulerhaltungsaufwand, der vor dem 1. Jänner 1998 entstanden ist, sind die §§ 20 Abs. 3 und 4 sowie 21 Abs. 3 in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Die bestehenden Hauptschulen werden beginnend mit dem Schuljahr 2012/13 zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schule auszugehen, bestehende Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die Neue Mittelschule. Die bestehenden Neuen Mittelschulen werden beginnend mit dem Schuljahr 2019/20 zu Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schule auszugehen, bestehende Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die Mittelschule.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2014, 17/2020
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