LandesrechtVorarlbergLandesesetzeSchulerhaltungsgesetz§ 33

§ 33§ 33Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

In Kraft seit 01. September 2018
Up-to-date

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Dies gilt nicht hinsichtlich der im § 22 geregelten Aufgaben des gesetzlichen Schulerhalters.

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