§ 32 Errichtung, Erhaltung und Auflassung von Schülerheimen
(1) Schülerheime können entweder selbständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer öffentlichen Pflichtschule bestehen.
(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 1, § 10, § 12, § 13 Abs. 1, 2, 5 und 6, der §§ 14 bis 16, 20, 22, 23 und 25 bis 27 finden auf Schülerheime nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 sinngemäß Anwendung. Soweit es die Organisation des Schülerheimes und die Finanzkraft des Heimerhalters zulassen, sind Knaben und Mädchen in getrennten Heimgebäuden unterzubringen.
(3) Unter der Erhaltung eines Schülerheimes ist auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher zu verstehen.
(4) Für die Unterbringung, Betreuung und Verpflegung der Schüler ist ein Beitrag einzuheben. Der Beitrag ist vom gesetzlichen Heimerhalter tarifmäßig festzusetzen. Er hat kostendeckend zu sein, wobei unter Bedachtnahme auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen Ermäßigungen vorzusehen sind. Der Beitrag stellt ein zivilrechtliches Entgelt dar und ist von jenen Personen zu tragen, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben. Für Lehrlinge bestimmt sich die Kostentragung nach § 19 Abs. 2 fünfter Satz.
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