§ 31*) Gemeindeverbände
(1) Wenn ein im § 30 Abs. 2 lit. a genanntes Schülerheim ausschließlich oder überwiegend für Schüler von öffentlichen Pflichtschulen, in deren Sprengel das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden zur Gänze oder zum Teil einbezogen ist oder einbezogen werden soll, bestimmt ist, kann als gesetzlicher Heimerhalter ein Gemeindeverband gebildet werden, wenn die Verpflichtungen des gesetzlichen Heimerhalters die Leistungsfähigkeit der Standortgemeinde übersteigen oder wenn dies zur leichteren Besorgung der dem gesetzlichen Heimerhalter obliegenden Aufgaben zweckmäßig ist.
(2) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 bis 5 gelten für die Gemeindeverbände nach Abs. 1 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
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