§ 30*) Gesetzlicher Heimerhalter
(1) Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Schülerheime – im Folgenden Schülerheime genannt – obliegen den gesetzlichen Heimerhaltern als Trägern von Privatrechten.
(2) Gesetzlicher Heimerhalter ist:
a) die Gemeinde für Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Volksschulen, Mittelschulen und Polytechnischen Schulen bestimmt sind;
b) das Land für Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen und Berufsschulen bestimmt sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2014, 17/2020
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