§ 3*) Gemeindeverbände
(1) Wenn in den Schulsprengel (Pflicht- oder Berechtigungssprengel) einer im § 2 Abs. 2 lit. a genannten öffentlichen Pflichtschule das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden zur Gänze oder zum Teil einbezogen ist oder einbezogen werden soll, kann als gesetzlicher Schulerhalter ein Gemeindeverband gebildet werden, sofern die dem gesetzlichen Schulerhalter obliegenden Pflichten die Leistungsfähigkeit der Standortgemeinde übersteigen oder wenn dies zur leichteren Besorgung der Aufgaben des gesetzlichen Schulerhalters zweckmäßig ist.
(2) Die Bildung eines Gemeindeverbandes nach Abs. 1 erfolgt auf Antrag mindestens einer Gemeinde, die dem Gemeindeverband angehören soll, sowie nach Anhörung der übrigen Gemeinden, die dem Gemeindeverband angehören sollen, und der Landesregierung durch Verordnung der Bildungsdirektion. Nach Erteilung der Errichtungsbewilligung ist die Bildung eines Gemeindeverbandes nach Abs. 1 nur mehr mit Zustimmung aller Gemeinden, die dem Gemeindeverband angehören sollen, möglich.
(3) Die Verordnung nach Abs. 2 hat die erforderlichen Regelungen über die Bildung und die Organisation des Gemeindeverbandes zu enthalten; dabei ist § 94 Abs. 2 bis 6 des Gemeindegesetzes sinngemäß anzuwenden.
(4) Über Streitigkeiten zwischen verbandsangehörigen Gemeinden hat die Bildungsdirektion mit Bescheid zu entscheiden, sofern es sich um Streitigkeiten handelt, die im Verbandsverhältnis begründet sind. Dasselbe gilt für Streitigkeiten zwischen Organen des Gemeindeverbandes und zwischen dem Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden.
(5) Aufsichtsbehörde über Gemeindeverbände nach Abs. 1 ist die Bildungsdirektion. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VI. Hauptstückes mit Ausnahme des § 89 des Gemeindegesetzes für Gemeindeverbände nach Abs. 1 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 45/2018
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