*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
§ 29*) Begriffsbestimmung
(1) Öffentliche Schülerheime sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu errichten und zu erhalten.
(2) Öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind.
(3) Auf öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Praxisschulen gemäß § 1 Abs. 3 bestimmt sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
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