(1) Öffentliche Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen, können nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auch im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster mit Pflichtschulen und Bundesschulen geführt werden, sofern die Schulerhalter der betroffenen Schulen zustimmen. Für die Bildung solcher Schulcluster sind die Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes des Bundes sinngemäß anzuwenden.
(2) Für jeden Schulcluster nach Abs. 1 ist ein Leiter zu bestellen; dieser hat einen Organisationsplan festzulegen.
(3) Die für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zuzuteilenden Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) richten sich für die an einem Schulcluster nach Abs. 1 beteiligten Pflichtschulen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und für die übrigen beteiligten Schulen nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes des Bundes.
(4) Entstehen einem Schulerhalter durch das Bestehen eines Schulclusters Mehrkosten, so kann die Aufteilung dieser Kosten im Rahmen einer Vereinbarung zwischen den Erhaltern der am Schulcluster beteiligten Schulen festgelegt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
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