*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
(1) Öffentliche Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen, können nach Maßgabe der folgenden Absätze auch im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt werden. Diese Schulcluster sind als „Pflichtschulcluster“, allenfalls mit einem auf die Region, auf die inhaltliche Ausrichtung oder auf andere Gegebenheiten hinweisenden Zusatz, zu bezeichnen.
(2) Die Bildung von Schulclustern erfolgt durch Verordnung der Bildungsdirektion. Die Bildungsdirektion hat vor ihrer Entscheidung die Schulerhalter, die Schulforen bzw. die Schulgemeinschaftsausschüsse sowie die Zentralausschüsse für Landeslehrer der betroffenen Schulen anzuhören, soweit die entsprechenden Stellen nicht besondere Zustimmungs- oder Anhörungsrechte nach den Abs. 3 bis 5 haben.
(3) Ein Schulcluster gemäß Abs. 4 und 5 darf höchstens acht Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten umfassen; zum Zweck der Inklusion sind nach Möglichkeit Sonderschulen einzubeziehen. Die Bildung eines Schulclusters hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2.500 Schülern besucht werden. Eine Unterschreitung der Mindestschülerzahl ist möglich, wenn die geografische Lage eine sinnvolle Schulclusterbildung mit mehr als 200 Schülern nicht zulässt und die Ausstattung der Schulen sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist. Für die Bildung von Schulclustern mit weniger als 200 Schülern oder mit mehr als 1.300 Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung des Zentralausschusses für Landeslehrer der betroffenen Schulen erforderlich.
(4) Die Bildung von Schulclustern ist unbeschadet des Abs. 3 jedenfalls dann anzustreben, wenn
a) die in Betracht kommenden Schulen nicht weiter als fünf Straßenkilometer voneinander entfernt sind und
b) zumindest eine dieser Schulen weniger als 100 Schüler umfasst und
c) an zumindest einer dieser Schulen innerhalb der letzten drei Jahre die Zahl der Schüler tendenziell und merklich abgenommen hat und,
d) im Falle der Einbeziehung von berufsbildenden Pflichtschulen die Schulkonferenzen jeder dieser Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulgemeinschaftsausschüssen und die Schulerhalter jeder dieser Schulen der Schulclusterbildung zustimmen.
(5) Schulcluster können unbeschadet des Abs. 3 auch bei Nichtvorliegen der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung der Landesregierung, des Schulerhalters oder des Zentralausschusses für Landeslehrer einer der in Betracht kommenden Schulen gebildet werden, wenn
a) die Schulkonferenzen jeder der in Betracht kommenden Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulforen bzw. Schulgemeinschaftsausschüssen der Schulclusterbildung zustimmen und
b) die Schulerhalter jeder der in Betracht kommenden Schulen der Schulclusterbildung zustimmen und
c) ein Entwurf eines Organisationsplans vorliegt, der die Schulclusterbildung pädagogisch und organisatorisch zweckmäßig erscheinen lässt.
(6) Die Bildungsdirektion hat für jeden Schulcluster einen Leiter zu bestellen. Weiters hat sie die für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster erforderlichen Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) zur Verfügung zu stellen; dabei hat sie auf die für die Erstellung der Stellenpläne der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen vorgegebenen Grundsätze sowie auf die für den Fall des Bestehens von Schulclustern geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen.
(7) Der Leiter des Schulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihm für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei sind die für den Fall des Bestehens von Schulclustern geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Der Leiter des Schulclusters hat die erforderlichen Bereichsleiter zu bestellen. Die im Schulcluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden sind für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung zu verwenden.
(8) Der Leiter des Schulclusters hat alle Angelegenheiten zu besorgen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes dem Schulleiter übertragen sind. Der Leiter des Schulclusters kann einzelne dieser Angelegenheiten allenfalls bestellten Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen.
(9) In den Fällen, in denen ein Schulforum oder ein Schulgemeinschaftsausschuss eine Angelegenheit, in der ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Zuständigkeit zukommt, dem Schulclusterbeirat zur Entscheidung übertragen hat, tritt der Schulclusterbeirat an die Stelle des betreffenden Schulforums oder Schulgemeinschaftsausschusses.
(10) Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden.
(11) Ein Pflichtschulcluster ist von der Bildungsdirektion mit Verordnung aufzulassen, wenn die objektiven Voraussetzungen nach Abs. 3 bzw. Abs. 4 nicht mehr vorliegen und die Beibehaltung des Schulclusters aus organisatorischen und pädagogischen Gründen nicht mehr zweckmäßig ist; anstelle der für die Bildung des jeweiligen Schulclusters festgelegten Zustimmungs- oder Anhörungsrechte nach Abs. 2 bis 5 gelten entsprechende Anhörungsrechte sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
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