§ 28 — Schulerhaltungsgesetz
Gliederung
1. Abschnitt Öffentliche Pflichtschulen § 1*) Begriffsbestimmung
§ 28
§ 28 Schulpatronate
In Verbindung mit öffentlichen Pflichtschulen dürfen keine Schulpatronate begründet werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden