§ 27*) Auflassung
(1) Unter der Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule ist die Beendigung der Schulerhaltung zu verstehen.
(2) Eine öffentliche Pflichtschule darf vom gesetzlichen Schulerhalter nur aufgelassen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bestand der Schule nicht mehr gegeben sind und die Schule seit mindestens fünf Jahren stillgelegt ist.
(3) Die Auflassung bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion.
(4) Die Bildungsdirektion kann die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule von Amts wegen anordnen, wenn die Voraussetzungen für deren Bestand nicht mehr gegeben sind.
(5) Mit der Auflassung gilt auch die Widmung der Gebäude und sonstigen Liegenschaften für Schulzwecke als aufgehoben, sofern die Aufhebung der Widmung nicht schon früher erfolgt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
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