§ 26*) Aufhebung der Widmung
(1) Eine nach diesem Gesetz bestehende Widmung von Gebäuden und sonstigen Liegenschaften für Schulzwecke kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion aufgehoben werden.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Gebäude oder sonstigen Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr benötigt werden oder hiefür nicht mehr geeignet sind. Im letzteren Fall kann die Bildungsdirektion die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
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