§ 25*) Stilllegung
(1) Unter der Stilllegung einer öffentlichen Pflichtschule ist die Einstellung des Schulbetriebes ohne Auflassung der Schule zu verstehen.
(2) Eine öffentliche Pflichtschule kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion stillgelegt werden.
(3) Die Stilllegung ist zu bewilligen, wenn die Unterrichtserteilung an der Schule wegen Rückganges der Schülerzahl nicht mehr gerechtfertigt ist und den Schülern die Zuteilung an andere Schulen mit Rücksicht auf den Schulweg zugemutet werden kann.
(4) Auf stillgelegte Schulen finden die Bestimmungen der §§ 17 und 18 keine Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
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