§ 24*) Aufhebung der Bestimmung als ganztägige Schule
(1) Die Aufhebung der Bestimmung einer Volksschule, Neuen Mittelschule, Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule als ganztägige Schule ist vorzunehmen, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 nicht mehr gegeben ist. Sie darf außerdem vorgenommen werden, wenn der mit der Führung der Schule als ganztägige Schule verbundene Aufwand aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr gerechtfertigt ist und einer Verpflichtung nach § 11 Abs. 3 nicht widersprochen wird.
(2) Die Aufhebung der Bestimmung als ganztägige Schule bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Erteilung der Bewilligung ist vom gesetzlichen Schulerhalter zu beantragen. Er hat die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören und das Ergebnis der Anhörung mit dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung der Bildungsdirektion vorzulegen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 gegeben sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2006, 4/2014, 45/2018, 17/2020
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