§ 23*) Aufsicht
(1) Die Errichtung und Erhaltung öffentlicher Pflichtschulen unterliegen der behördlichen Aufsicht der Bildungsdirektion. Das dem Bund zustehende oberste Leitungs- und Aufsichtsrecht wird hiedurch nicht berührt.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass die den Gebietskörperschaften nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden.
(3) Kommt ein gesetzlicher Schulerhalter den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen trotz Aufforderung nicht nach, so hat die Aufsichtsbehörde die nicht erfüllten Verpflichtungen mit Bescheid festzustellen und in diesem Bescheid eine angemessene Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtungen vorzuschreiben. Wenn nach Ablauf der Frist die bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen nicht erfüllt sind, hat die Aufsichtsbehörde die nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des säumigen Schulerhalters selbst zu veranlassen und die ihr erwachsenden Kosten dem säumigen Schulerhalter mit Bescheid vorzuschreiben.
*) Fassung LGBl.Nr. 63/2012, 59/2014, 45/2018
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