§ 22*) Beitragsverfahren
(1) Binnen zwei Monaten nach Ablauf jeden Kalenderjahres hat der gesetzliche Schulerhalter den beitragspflichtigen Gemeinden die auf sie entfallenden Schulerhaltungsbeiträge für das vergangene Kalenderjahr mittels schriftlicher Zahlungsaufforderung bekannt zu geben. Die Zahlungsaufforderung hat die Höhe des Schulerhaltungsbeitrages, den Aufteilungsschlüssel, einen Hinweis auf die Fälligkeit und eine Belehrung über das Recht zur Erhebung von Einwendungen zu enthalten.
(2) Sofern der gesetzliche Schulerhalter den beitragspflichtigen Gemeinden die auf sie entfallenden Beiträge nicht rechtzeitig bekannt gibt, verfällt der Anspruch auf Beitragsleistung.
(3) Erachtet sich eine Gemeinde für nicht beitragspflichtig oder wurde nach ihrer Ansicht der Schulerhaltungsbeitrag unrichtig ermittelt, so kann sie binnen einem Monat nach Zustellung beim gesetzlichen Schulerhalter Einwendungen gegen die Zahlungsaufforderung erheben. Können sich die Gemeinde und der gesetzliche Schulerhalter innerhalb eines Monats nicht schriftlich einigen, entscheidet die Bildungsdirektion auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters oder der Gemeinde mit Bescheid.
(4) Rechtzeitig bekannt gegebene Schulerhaltungsbeiträge werden nach Ablauf von sechs Wochen vom Tag der Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Wenn rechtzeitig Einwendungen erhoben werden, tritt die Fälligkeit nach Ablauf von sechs Wochen ab schriftlicher Einigung oder vom Tag der Rechtskraft der Entscheidung der Bildungsdirektion ein.
(5) Kommt eine Gemeinde ihrer Zahlungspflicht nicht nach, kann der gesetzliche Schulerhalter die rückständigen Schulerhaltungsbeiträge im Verwaltungsweg eintreiben. Die Zahlungsaufforderung bzw. die schriftliche Einigung gilt als Rückstandsausweis.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 45/2018
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