§ 21*) Beiträge für Schulen von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
(1) Bei öffentlichen Pflichtschulen, die von Gemeinden oder Gemeindeverbänden erhalten werden, haben die beitragspflichtigen Gemeinden dem gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zum Betriebs- und Investitionsaufwand zu leisten.
(2) Die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge zum Betriebsaufwand sind jährlich in der Weise zu ermitteln, dass der gesamte Betriebsaufwand des Abrechnungsjahres, soweit seine Verumlagung zulässig ist, durch die Gesamtzahl der Schüler geteilt und die sich ergebende Kopfquote mit der Zahl jener Schüler vervielfacht wird, die in der beitragspflichtigen Gemeinde den Hauptwohnsitz haben. Für die Ermittlung der Schülerzahl ist der Stand an Schülern am 1. Februar des Abrechnungsjahres maßgebend.
(3) Die Schulerhaltungsbeiträge zum Investitionsaufwand sind in der Weise zu ermitteln, dass zwei Drittel des Investitionsaufwandes, dessen Verumlagung zulässig ist, in 15 gleiche Jahresraten geteilt werden. Die einzelnen Jahresraten sind in den ersten 15 Jahren nach Entstehung des Investitionsaufwandes gemäß dem Schlüssel des Abs. 2 auf die beitragspflichtigen Gemeinden aufzuteilen. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Verumlagung des Investitionsaufwandes nicht mehr zulässig.
(4) Wenn für Gemeinden, die Schulerhaltungsbeiträge zum Investitionsaufwand (§ 20 Abs. 3) geleistet haben, oder für den gesetzlichen Schulerhalter im Zusammenhang mit einer nachträglichen Änderung in der Errichtung oder Erhaltung öffentlicher Pflichtschulen eine Unbilligkeit entsteht, kann die Bildungsdirektion zum Ausgleich solcher Härten im Einzelfall durch Bescheid in angemessener Weise eine Rückerstattung geleisteter Schulerhaltungsbeiträge verfügen oder über die Beitragspflicht abweichend von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 entscheiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/2002, 45/2018
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