§ 20*) Schulerhaltungsbeiträge
(1) Die gesetzlichen Schulerhalter haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Beiträge zum Schulerhaltungsaufwand, soweit dieser nicht durch Einnahmen aus dem Schulbetrieb oder durch Zuwendungen von anderer Seite gedeckt ist.
(2) Die Schulerhaltungsbeiträge sind entweder Leistungen zum Investitionsaufwand oder Leistungen zum Betriebsaufwand.
(3) Zum Investitionsaufwand gehören
a) der Aufwand für die erstmalige Bereitstellung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften einschließlich des damit verbundenen Aufwandes für die Schuleinrichtung sowie für die Lehrmittel und
b) der Aufwand für eine Instandsetzung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften, durch die der Nutzungswert der Liegenschaften wesentlich erhöht oder deren Nutzungsdauer wesentlich verlängert wird, ohne jedoch deren Wesensart zu verändern, einschließlich eines eventuell damit verbundenen Aufwandes für Instandhaltungen, die Schuleinrichtung und die Lehrmittel.
Bei leasingfinanziertem oder leasingähnlich finanziertem Investitionsaufwand können als Investitionsaufwand nur die zugrunde liegenden Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten verumlagt werden. Einnahmen bzw. Zuwendungen von anderer Seite reduzieren in jedem Fall den verumlagungsfähigen Investitionsaufwand.
(4) Zum Betriebsaufwand gehören jene Kosten der Schulerhaltung, die nicht unter den Investitionsaufwand fallen. Schuldzinsen zählen zum Betriebsaufwand. Abschreibungen vom Anlagewert können jedoch weder als Investitionsaufwand noch als Betriebsaufwand verumlagt werden.
Einnahmen bzw. Zuwendungen von anderer Seite reduzieren in jedem Fall den verumlagungsfähigen Betriebsaufwand.
(5) Beitragspflichtig sind:
a) Gemeinden, deren Gebiet zur Gänze oder zum Teil in den Schulsprengel (Pflicht- oder Berechtigungssprengel) einer öffentlichen Pflichtschule einbezogen ist, für die sie nicht gesetzlicher Schulerhalter sind; ist der gesetzliche Schulerhalter ein Gemeindeverband, so sind die verbandsangehörigen Gemeinden jedoch nicht beitragspflichtig;
b) Gemeinden, deren Gebiet außerhalb des Schulsprengels (Pflicht- oder Berechtigungssprengels) einer öffentlichen Pflichtschule liegt, die besucht wird
1. von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in diesen Gemeinden den Hauptwohnsitz haben und anstelle einer Sonderschule mit bescheidmäßig erteilter Zustimmung der Bildungsdirektion die sprengelfremde allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der sprengelmäßig zuständigen allgemeinen Schule oder an einer anderen allgemeinen Schule desselben gesetzlichen Schulerhalters dem sonderpädagogischen Förderbedarf nicht oder nicht in gleicher Weise entsprochen werden kann, oder
2. von der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülern, die in diesen Gemeinden den Hauptwohnsitz haben und mit bescheidmäßig erteilter Zustimmung der Bildungsdirektion die sprengelfremde Schule deshalb besuchen, weil sie von der sprengelmäßig zuständigen Schule ausgeschlossen wurden.
(6) Der gesetzliche Schulerhalter kann mit den beitragspflichtigen Gemeinden Vereinbarungen über die Aufteilung des Schulerhaltungsaufwandes treffen. Solche Vereinbarungen sind unter Bedachtnahme auf die Höhe des durch Betriebseinnahmen oder Zuwendungen nicht gedeckten Schulerhaltungsaufwandes, auf das Verhältnis der Schülerzahlen aus den an der Schulerhaltung beteiligten und den beitragspflichtigen Gemeinden sowie unter Rücksichtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der beitragspflichtigen Gemeinden abzuschließen und bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform.
(7) Wenn eine rechtsgültige Vereinbarung im Sinne des Abs. 6 besteht, ist für die Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen diese Vereinbarung maßgebend. Besteht keine derartige Vereinbarung, dann richtet sich die Beitragsleistung nach den Vorschriften der §§ 21 und 22.
(8) Auf eine allfällige Beitragsleistung zum Erhaltungsaufwand von öffentlichen Pflichtschulen, die außerhalb des Landes gelegen sind, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/2002, 63/2012, 45/2018, 2/2022
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