§ 2*) Gesetzlicher Schulerhalter
(1) Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen sowie die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Volks- oder Sonderschule, einer Mittelschule oder einer öffentlichen Polytechnischen Schule als ganztägige Schule obliegen den gesetzlichen Schulerhaltern als Trägern von Privatrechten.
(2) Gesetzlicher Schulerhalter ist:
a) die Gemeinde für die in ihrem Gebiet bestehenden oder zu errichtenden öffentlichen Volksschulen, öffentlichen Mittelschulen und öffentlichen Sonderschulen mit Ausnahme der Landes-Sonderschulen sowie für die öffentlichen Polytechnischen Schulen;
b) das Land für die in seinem Gebiet bestehenden oder zu errichtenden öffentlichen Sonderschulen mit anzugliederndem Schülerheim (Landes-Sonderschulen) und für die öffentlichen Berufsschulen.
(3) Wenn für die Errichtung einer im Abs. 2 lit. a genannten öffentlichen Pflichtschule mehrere Gemeinden in Betracht kommen und diese sich über die örtliche Lage der Schule nicht einigen können, hat die Bildungsdirektion für Vorarlberg – im Folgenden kurz Bildungsdirektion genannt – nach Anhörung der betroffenen Gemeinden unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Billigkeit mit Bescheid zu entscheiden, welche Gemeinde die Schule zu errichten hat.
(4) Die mit der Errichtung, Erhaltung und Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule verbundenen Kosten hat – unbeschadet einer Beitragspflicht nach diesem Gesetz – der gesetzliche Schulerhalter zu tragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 4/2014, 45/2018, 17/2020
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