§ 19*) Unentgeltlichkeit des Schulbesuches, Lern- und Arbeitsmittelbeitrag, Betreuungs- und Verpflegungsbeitrag
(1) Der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen ist, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, für alle Schüler unentgeltlich.
(2) An Berufsschulen und im Betreuungsteil ganztägiger Schulen kann ein Lern- und Arbeitsmittelbeitrag eingehoben werden. Der Beitrag ist vom gesetzlichen Schulerhalter tarifmäßig festzusetzen. Er darf den Aufwand für die Beschaffung der erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel nicht übersteigen. Der Beitrag stellt ein zivilrechtliches Entgelt dar. Er ist für Lehrlinge von den nach den gewerberechtlichen Vorschriften hiefür in Betracht kommenden Personen, sofern jedoch solche gesetzliche Vorschriften nicht bestehen, von den nach dem Lehrvertrag hiezu verpflichteten Personen zu tragen. Für Schüler an ganztägigen Schulen ist er von jenen Personen zu tragen, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben.
(3) An ganztägigen Schulen ist ein Beitrag für die Unterbringung, Betreuung und Verpflegung im Freizeitteil (Betreuungs- und Verpflegungsbeitrag) einzuheben. Der Beitrag ist vom gesetzlichen Schulerhalter tarifmäßig festzusetzen. Er hat kostendeckend zu sein, wobei unter Bedachtnahme auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen Ermäßigungen vorzusehen sind. Der Beitrag stellt ein zivilrechtliches Entgelt dar und ist von jenen Personen zu tragen, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
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