§ 18a*) Sprengelangehörigkeit
(1) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Bei Lehrlingen ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort, bei mehreren Betriebsstätten die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte maßgeblich.
(2) Zur Erzielung einer ausgewogenen Schulorganisation oder zur besseren Ausnützung des Schulraumes können einzelne Schulpflichtige von der Bildungsdirektion einer in der gleichen Gemeinde gelegenen Schule eines benachbarten Schulsprengels zugewiesen werden. Die Zuweisung erfolgt auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters oder von Amts wegen nach seiner Anhörung. Bei der Zuweisung ist auf den Schulweg sowie auf die familiären Verhältnisse der Schulpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Die einer Schule zugewiesenen Schüler gelten als dem Sprengel dieser Schule angehörend.
(3) Jeder Schulpflichtige ist in die Schule aufzunehmen, die für ihn nach der Schulart in Betracht kommt und deren Schulsprengel (Pflicht- oder Berechtigungssprengel) er angehört. Ein Schulpflichtiger kann in eine Berufsschule, deren Schulsprengel er nicht angehört, aufgenommen werden, wenn der Lehrberechtigte dies beantragt und wenn dadurch der Personalaufwand nicht erhöht wird.
(4) Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen kann, außer in den Fällen des § 20 Abs. 5 lit. b, vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden.
(5) Wenn mehrere Schulen einen gemeinsamen Schulsprengel haben (§ 17 Abs. 1b), so bestimmt der gesetzliche Schulerhalter, in welche dieser Schulen die Schulpflichtigen aufzunehmen sind. Dabei ist auf die räumlichen und personellen Verhältnisse an den Schulen sowie auf den Schulweg und auf die familiären Verhältnisse der Schulpflichtigen Rücksicht zu nehmen.
(6) Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2000, 37/2006, 63/2012, 4/2014, 59/2014, 82/2017, 45/2018
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