§ 18*) Festsetzung der Schulsprengel
(1) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Schulsprengel hat durch Verordnung der Bildungsdirektion zu erfolgen. Die Bildungsdirektion hat vor Erlassung der Verordnung die Landesregierung, die betroffenen gesetzlichen Schulerhalter und Gemeinden und hinsichtlich der Berufsschulen auch die entsprechenden gesetzlichen Berufsvertretungen zu hören.
(2) Die Schulsprengel sind so abzugrenzen, dass
a) den Schulpflichtigen ein regelmäßiger Schulbesuch ermöglicht wird,
b) für den gesetzlichen Schulerhalter keine unnötigen Belastungen eintreten,
c) die Schulsprengel allenfalls bestehender Sonderschulklassen oder Berufsschulklassen entsprechend berücksichtigt werden und
d) hinsichtlich gesonderter Vorschulklassen an Volksschulen darauf Bedacht genommen wird, dass der Schulweg zumutbar ist, und dass die Voraussetzungen für die Einrichtung der Vorschulklassen nach dem Pflichtschulorganisationsgesetz voraussichtlich ständig vorliegen.
Gemeinden oder Gemeindeteile dürfen in den Schulsprengel einer Schule, deren gesetzlicher Schulerhalter eine andere Gemeinde ist, nur einbezogen werden, soweit dies zur Erleichterung des Schulbesuches zweckmäßig ist.
(3) Folgende Schulsprengel müssen lückenlos aneinander grenzen:
a) Schulsprengel der Volksschulen, ausgenommen die Berechtigungssprengel für Volksschulen und Klassen von Volksschulen, an denen gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes des Bundes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde;
b) Berechtigungssprengel der Mittelschulen, ausgenommen die gesonderten Berechtigungssprengel für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen mit musischem, sportlichem oder englischsprachigem Schwerpunkt sowie für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen, an denen gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes des Bundes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde;
c) Schulsprengel der Polytechnischen Schulen;
d) Berechtigungssprengel der einzelnen Arten der Sonderschulen;
e) Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden Berufsschulen.
(4) Sofern für Kinder derselben Behinderungsart nur eine Landes-Sonderschule besteht, ist als Schulsprengel dieser Schule das gesamte Landesgebiet mit Ausnahme der Schulsprengel allenfalls bestehender gleichartiger Sonderschulen (Sonderschulklassen) der Gemeinden festzusetzen. Der Schulsprengel für Sonderschulen (Sonderschulklassen) an Krankenanstalten ist auf das Gebiet der Anstalt zu beschränken, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist.
(5) Wenn sich ein Schulsprengel auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes erstrecken soll oder wenn das Land Vorarlberg oder Teile desselben in den Schulsprengel einer in einem anderen Bundesland gelegenen Schule einbezogen werden sollen, hat die Landesregierung vor Festsetzung des Schulsprengels durch die Bildungsdirektion die erforderlichen Vereinbarungen mit diesen Bundesländern zu treffen.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2000, 4/2014, 45/2018, 17/2020, 41/2023
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