§ 17*) Schulsprengel
(1) Für jede öffentliche Pflichtschule hat ein Schulsprengel zu bestehen. Der Schulsprengel kann für Mittelschulen und Sonderschulen – unbeschadet der die Schulpflicht regelnden Vorschriften – in einen Pflicht- und in einen Berechtigungssprengel geteilt werden.
(1a) Abweichend von Abs. 1 können gesondert festgelegt werden:
a) Schulsprengel für Vorschulklassen an Volksschulen;
b) Berechtigungssprengel für Volksschulen und Klassen von Volksschulen, an denen gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes des Bundes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde;
c) Berechtigungssprengel für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen, die unter besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen oder englischsprachigen Ausbildung (mit musischem, sportlichem Schwerpunkt) geführt werden sowie für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen, an denen gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes des Bundes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde;
d) Berechtigungssprengel für Sonderschulklassen oder Berufsschulklassen, die einer anderen öffentlichen Pflichtschule angeschlossen sind.
(1b) Abweichend von Abs. 1 kann für mehrere oder alle Schulen derselben Schulart ein gemeinsamer Schulsprengel festgelegt werden, wenn in einer Gemeinde oder im Gebiet eines Gemeindeverbandes mehrere Schulen derselben Schulart bestehen.
(2) Der Pflichtsprengel (wo kein Berechtigungssprengel festgelegt ist, der Schulsprengel) ist jenes Gebiet, innerhalb dessen die nach der Schulart in Betracht kommenden und zum Sprengel gehörigen Schulpflichtigen zum Besuch der Schule verpflichtet sind, sofern sie ihrer Schulpflicht nicht anderweitig nachkommen.
(3) Der Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet, innerhalb dessen die nach der Schulart in Betracht kommenden und zum Sprengel gehörigen Schulpflichtigen zum Besuch der Schule berechtigt sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2000, 4/2014, 17/2020, 41/2023
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