§ 16*) Mitverwendung für schulfremde Zwecke
(1) Eine wenn auch nur vorübergehende Mitverwendung von Gebäuden oder sonstigen Liegenschaften einer öffentlichen Pflichtschule für schulfremde Zwecke ist – von Katastrophenfällen abgesehen – nur zulässig, wenn durch die Verwendung der Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird; dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen. Dabei ist einer Verwendung für Zwecke der Weiterbildung, der Wissenschaft, der Kunst, der Heimatpflege und des Sports Vorrang vor einer Verwendung für andere Zwecke zu geben.
(2) Die Entscheidung über eine Mitverwendung nach Abs. 1 obliegt dem gesetzlichen Schulerhalter. Dieser hat vor seiner Entscheidung den Schulleiter zu hören.
(3) Der gesetzliche Schulerhalter kann für die Schulraumüberlassung ein angemessenes Entgelt einheben.
(4) Der gesetzliche Schulerhalter kann die Entscheidung über alle oder bestimmte Arten von Mitverwendungen nach Abs. 1 dem Schulleiter übertragen.
(5) Der gesetzliche Schulerhalter kann die Entscheidung über die Verwendung der gemäß Abs. 3 eingehobenen Entgelte dem Schulleiter übertragen. Das Gleiche gilt für Einnahmen aus Werbung. Die Entgelte hat der Schulleiter vorrangig für die Deckung der dem Schulerhalter entstandenen Mehrausgaben zu verwenden. Danach verbleibende Überschüsse sind zweckgebunden für Zwecke der Schule zu verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2000, 37/2006, 63/2012, 45/2018
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