§ 15*) Widmung
Nach Rechtskraft der schulrechtlichen Bewilligung gemäß § 14 dürfen die in Betracht kommenden Baulichkeiten und Liegenschaften – soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt – nur mehr für Schulzwecke verwendet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2000
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