§ 14*) Schulrechtliche Bewilligung baulicher Maßnahmen oder der Verwendung
(1) Die Erstellung, Erweiterung oder bauliche Umgestaltung eines Pflichtschulgebäudes oder sonstiger Schulliegenschaften bedarf – unbeschadet sonstiger Erfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften – der Bewilligung der Bildungsdirektion. Dies gilt auch für die Verwendung von Gebäuden, einzelnen Räumen oder sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen für schulische Zwecke.
(2) Die Bewilligung ist nach Anhörung der zum Investitionsaufwand (§ 20 Abs. 3) beitragspflichtigen oder voraussichtlich beitragspflichtigen Gemeinden zu erteilen, wenn die beabsichtigten baulichen Maßnahmen den Vorschriften über die Schulerhaltung entsprechen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der zum Investitionsaufwand beitragspflichtigen oder voraussichtlich beitragspflichtigen Gemeinden Bedacht nehmen.
(3) Vor Erteilung der schulrechtlichen Bewilligung der baulichen Maßnahme kann die Bildungsdirektion auf Antrag oder von Amts wegen feststellen, ob ein Grundstück für die Erstellung oder Erweiterung eines Pflichtschulgebäudes oder sonstiger Schulliegenschaften geeignet ist.
(4) Die Fertigstellung von nach Abs. 1 bewilligten baulichen Maßnahmen ist der Bildungsdirektion unverzüglich anzuzeigen. Diese hat die Verwendung zu Schulzwecken vorläufig zu untersagen, wenn die baulichen Maßnahmen nicht entsprechend der nach Abs. 1 erteilten Bewilligung ausgeführt wurden.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2000, 63/2012, 4/2014, 59/2014, 45/2018
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