§ 13*) Bauliche Gestaltung und Einrichtung
(1) Die öffentlichen Pflichtschulen haben hinsichtlich ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen und müssen die aufgrund des Lehrplanes erforderlichen Lehrmittel aufweisen. Schulen, die von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf besucht werden, haben hinsichtlich ihrer Ausstattung auch den besonderen Bedürfnissen dieser Kinder zu entsprechen.
(2) In jeder Schule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichtsräumen und Nebenräumen in ausreichender Größe einzurichten.
(3) Die Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie die Polytechnischen Schulen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind mit einem Turn- und Spielplatz und nach Bedarf mit einer Lehrküche, einer Schulwerkstätte, einem Handarbeitsraum für Mädchen, einem Zeichensaal, einem Musikzimmer, einem Lehrmittelzimmer und einem Schulgarten auszustatten. Nach Tunlichkeit ist bei Volks- und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen überdies ein Turnsaal vorzusehen. Die Mittelschulen müssen mit einem Turnsaal ausgestattet sein, es sei denn, dass in angemessener Entfernung ein geeigneter Turnsaal zur Verfügung steht. Bei Polytechnischen Schulen sowie bei Berufsschulen müssen die für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten, Lehrküchen und Unterrichtsräume vorhanden sein. Ganztägige Schulen müssen überdies mit den für die Betreuung und Verpflegung der Schüler erforderlichen Räumen ausgestattet sein.
(4) Als staatliche Symbole sind in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten und in jedem Klassenraum das Bundes- und Landeswappen anzubringen. Überdies ist in allen Klassenräumen ein Kreuz anzubringen.
(5) Inner- oder außerhalb des Schulgebäudes können für den Schulleiter und die Lehrer sowie für den Schulwart Wohnungen vorgesehen werden.
(6) Welche Erfordernisse im Einzelnen vorliegen müssen, damit eine öffentliche Pflichtschule hinsichtlich ihrer Lage, baulichen Gestaltung, Einrichtung und Ausstattung den vorstehenden Bestimmungen entspricht, hat die Bildungsdirektion nach Anhörung der Landesregierung, der bestehenden Interessenvertretung der Vorarlberger Gemeinden (Vorarlberger Gemeindeverband) und hinsichtlich der Berufsschulen auch nach Anhörung der entsprechenden gesetzlichen Berufsvertretungen unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der technischen Wissenschaften durch Verordnung zu regeln.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2014, 45/2018, 17/2020
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