§ 12a § 12a*) Freizeitpersonal an öffentlichen Pflichtschulen — Schulerhaltungsgesetz
Gliederung
1. Abschnitt Öffentliche Pflichtschulen § 1*) Begriffsbestimmung
§ 12a § 12a*) Freizeitpersonal an öffentlichen Pflichtschulen
Auf Ersuchen des Schulerhalters kann das Land nach Maßgabe vorhandener personeller Ressourcen dafür sorgen, dass der Schulerhalter zur Erfüllung der Aufgabe der Beistellung des erforderlichen Freizeitpersonals nach § 12 Abs. 1 lit. b einen Dritten heranziehen kann. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Schulerhalter zu tragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2022
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