§ 12*) Erhaltung öffentlicher Pflichtschulen
(1) Unter der Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist zu verstehen:
a) die Bereitstellung und Instandhaltung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, soweit es sich nicht um Räumlichkeiten für Wohnzwecke handelt, die Anschaffung und Instandhaltung der Schuleinrichtung und der Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals;
b) bei ganztägigen Schulen auch die Vorsorge für die Verpflegung der Schüler und die Beistellung der für den Freizeitteil erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen oder sonst qualifizierten Personen;
c) bei Schulclustern auch die Beistellung des für die administrative Unterstützung des Schulclusterleiters erforderlichen Verwaltungspersonals, soweit es sich dabei nicht um Lehrer handelt.
(2) Zu den Schulliegenschaften zählen insbesondere die Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Nebengebäude, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe, Schulgärten, Schulwerkstätten und Lehrküchen, die im Schulgebäude selbst oder in einem Nebengebäude der Schule untergebrachten Wohnungen für das Lehr- und Hilfspersonal.
(3) Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen und sonst qualifizierte Personen nach Abs. 1 lit. b dürfen nur dann im Freizeitteil Dienst versehen, wenn sie verlässlich sind. Als verlässlich gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt.
(4) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist vor dem Dienstantritt eine Strafregisterauskunft durch den Schulerhalter einzuholen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise betreffend die Verlässlichkeit anzuerkennen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(5) Abs. 4 gilt sinngemäß für Nachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
(6) Soweit dies nicht nach Abs. 1 Aufgabe des gesetzlichen Schulerhalters ist, obliegt die Beistellung der erforderlichen Lehrer dem Land. Für die Kosten des daraus entstehenden Personalaufwandes hat das Land insoweit aufzukommen, als diese Kosten nicht vom Bund zu tragen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 63/2012, 77/2016, 82/2017, 45/2018, 2/2022
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