§ 11*) Bestimmung als ganztägige Schule
(1) Unter der Bestimmung einer Volksschule, Mittelschule, Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule als ganztägige Schule ist die Festlegung zu verstehen, an der Schule einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil anzubieten.
(2) Die Bestimmung als ganztägige Schule darf nur vorgenommen werden, wenn
a) die stellenplanmäßigen und sonstigen personellen Voraussetzungen für die Betreuung der Schüler gegeben sind,
b) die Schule nach der räumlichen und sonstigen Ausstattung geeignet ist,
c) mindestens sieben Schüler für den Betreuungsteil angemeldet sind.
(3) Liegen für den Betreuungsteil an einer Schule mindestens 15 Anmeldungen vor, hat der gesetzliche Schulerhalter die Schule als ganztägige Schule zu bestimmen; unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen kann auch eine andere allgemein bildende Pflichtschule bestimmt werden, an der die angemeldeten Schüler an einer schul- oder schulartenübergreifenden Tagesbetreuung teilnehmen können. Bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung besteht eine entsprechende Verpflichtung bereits ab zwölf Anmeldungen.
(4) Die Bestimmung als ganztägige Schule bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion; ihr hat eine Anhörung der Erziehungsberechtigten und der Lehrpersonen voranzugehen. Das Ergebnis der Anhörung ist mit dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung der Bildungsdirektion vorzulegen. Der Antrag ist bis spätestens 1. Juni vor Beginn jenes Schuljahres einzubringen, ab dem die Schule als ganztägige Schule geführt werden soll. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 gegeben sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2006, 63/2012, 4/2014, 45/2018, 17/2020, 2/2022, 41/2023
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