§ 10*) Errichtungsbewilligung
(1) Die Errichtung öffentlicher Pflichtschulen bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion.
(2) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 und 3 vorliegen und die beabsichtigte Lage der Schule im Hinblick auf die Siedlungs- und Verkehrsverhältnisse den schulischen Erfordernissen entspricht.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 45/2018
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